§ 3 - Öffnungszeiten
(1) Montags bis sonnabends dürfen Verkaufsstellen von 6 bis 22 Uhr öffnen, am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, nur bis 14 Uhr. An Werktagen darf der Verkauf von Backwaren ab 5.30 Uhr beginnen, Tageszeitungen dürfen außerhalb von Verkaufsstellen während des ganzen Tages angeboten werden.
(2) Außerhalb der in Absatz 1 genannten Zeiten sind die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Anbieten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann verboten, soweit nicht durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt wird (Ladenschlusszeiten).
(3) Die Gemeinden können durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung besonderer Einkaufsbedürfnisse der Bevölkerung, des Fremdenverkehrs oder besonderer örtlicher oder regionaler Gegebenheiten bestimmen, dass Verkaufsstellen abweichend von Absatz 2 an bis zu fünf Werktagen im Jahr bis spätestens 6 Uhr des folgenden Tages geöffnet sein dürfen, an Sonnabenden und an Werktagen vor Feiertagen jedoch nur bis spätestens 24 Uhr. Satz 1 findet keine Anwendung auf Gründonnerstag, Ostersonnabend, den Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsonnabend, den 30. Oktober, den Tag vor Buß- und Bettag sowie auf Silvester.
(4) Die bei Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.